Landesbeamtengesetz Berlin: § .98 Allgemeines

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§ 98 Allgemeines 

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden gesetzlich geregelt.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.


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