Landesbeamtengesetz Berlin: § .53 Zusicherungen

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§ 53 Zusicherungen

Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten höhere Geldleistungen (§ 49) verschaffen sollen, als ihm nach den maßgebenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zustehen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.


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