Landesbeamtengesetz Berlin: § 115 Mitwirkung der Aufsichtsbehörde von Körperschaften

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§ 115 Mitwirkung der Aufsichtsbehörde von Körperschaften   

Ist Dienstherr eines Beamten eine der Aufsicht des Landes Berlin unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, so kann die Aufsichtsbehörde in den Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen; auch kann sie im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres verbindliche Grundsätze für die Entscheidungen der Dienstbehörde und obersten Dienstbehörde aufstellen.


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